Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller ein über die Protokollierung des Widerrufs seiner Ausschlagungserklärung und Ausstellung des Erbscheins hinausgehendes Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit seiner Ausschlagung durch die Vorinstanz haben soll, erwachsen doch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Entscheidungen nicht in materielle Rechtskraft (BGE 5A_554/2016 E. 3.3). Dementsprechend ist bezüglich des Hauptbegehrens des Gesuchstellers der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden.