derruf der Ausschlagungserklärung möglichst zeitnah – ohne vorgängiges, allenfalls langwieriges ordentliches Gerichtsverfahren – im Protokoll vermerkt wird. 4.3. Der Gesuchsteller hat vor der Vorinstanz primär beantragt, es sei seine Ausschlagungserklärung vom tt.mm.jjjj für ungültig zu erklären und seine Annahme der Erbschaft zu protokollieren, eventualiter seien der Widerruf der Ausschlagungserklärung vom tt.mm.jjjj und seine Annahme der Erbschaft zu Protokoll zu nehmen.