Zu beachten ist überdies, dass es die beiden weiteren Erben im Rubrum als "intimés" angeführt und der Erbin, welche auch eine Beschwerdeantwort erstattet hatte, eine Parteientschädigung zugesprochen hat (BGE 5A_594/2009 E. 7). So hat es denn auch im späteren Bundesgerichtsentscheid 4A_394/2014, bei dem es zwar nicht um die Anfechtung der Ausschlagungserklärung, sondern um den analog zu behandelnden Fall der Anfechtung einer (allfälligen konkludenten) Annahmeerklärung wegen Willensmängeln ging, erwogen: "[D]ie Frage, ob eine Anfechtung wegen Willensmängeln vor dem ordentlichen Gericht zu erfolgen hätte […] oder im Fristerstreckungsverfahren […] kann […] offen bleiben