Verfahrens unter Einbezug der übrigen Erben geltend gemacht werden müsse. Die Fragen der Verfahrensart und der Zuständigkeit waren in jenem Verfahren nicht strittig und wurden vom Bundesgericht entsprechend auch nicht einlässlich geprüft. Zu beachten ist überdies, dass es die beiden weiteren Erben im Rubrum als "intimés" angeführt und der Erbin, welche auch eine Beschwerdeantwort erstattet hatte, eine Parteientschädigung zugesprochen hat (BGE 5A_594/2009 E. 7).