erste kantonale Instanz um Ungültigerklärung ihrer Ausschlagungserklärungen ersuchten, erwogen, es handle sich beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt in dieser Sache um einen Entscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG), da es um die Ausschlagung einer Erbschaft gehe, welche der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliege (BGE 5A_594/2009 E. 1.1). Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, dass die Anfechtung bzw. Ungültigerklärung von Ausschlagungserklärungen infolge Willensmangel Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei und nicht im Rahmen eines ordentlichen