570 Abs. 1 ZGB vor, dass der Erbe die Ausschlagung bei der «zuständigen Behörde» zu erklären hat. Die Kantone sind entsprechend frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Im Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB der Bezirksgerichtspräsident zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind, wobei es sich hierbei um kantonales Verfahrensrecht handelt. -9-