4.2.2. Bei der Ausschlagungserklärung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches als Gestaltungsrecht unbedingt und vorbehaltlos geschehen muss (Art. 570 Abs. 2 ZGB; BGE 5A_594/2009 E. 2.1). Die einmal formgültig erklärte Ausschlagung ist prinzipiell unwiderruflich (BGE 129 III 305, E. 4.3, mit Hinweisen; SCHWANDER, a.a.O., N. 4 zu Art. 566 ZGB, m.w.H). Möglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings eine Anfechtung wegen Willensmangel (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 23 ff. OR; BGE 5A_594/2009 E. 2.1).