4. 4.1. Mit der Berufung bringt der Gesuchsteller ferner vor, entgegen der Vorinstanz sei für die "Anfechtung" der Ausschlagungserklärung, die Protokollierung der Erbschaftsannahme und die Ausstellung eines berichtigten Erbscheins das summarische Verfahren und nicht das ordentliche Verfahren anwendbar, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle. Als solche könne diese von Amtes wegen oder auf Antrag von der anordnenden Behörde aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweise (Berufung S. 7 ff.).