scheins auf der beantragten Ungültigerklärung der Ausschlagungserklärung bzw. deren Widerruf basiert, wofür nach Ansicht der Vorinstanz keine ihr zufallende Zuständigkeit besteht. Eine Gehörsverletzung ist daher nicht ersichtlich. Überdies würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Berufungsverfahren ohnehin geheilt, kann doch das Obergericht als Berufungsinstanz sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen.