Sodann ist dem Gesuchsteller zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung nicht einlässlich zwischen den verschiedenen Begehren des Gesuchs differenziert hat, doch lässt sich dem Entscheid hinreichend entnehmen, dass sich die vorinstanzliche Begründung nicht nur auf die beantragte Ungültigerklärung der Ausschlagungserklärung, sondern auch auf die beantragte Protokollierung des Widerrufs der Ausschlagungserklärung bezieht. So hat sie etwa bezüglich der Frage der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit ausdrücklich ausgeführt, sie sei für das Gesuch betreffend "Anfechtung bzw. Widerruf der Ausschlagungserklärung" nicht zuständig (angefochtener Entscheid