Das vorgebrachte Fehlen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der vom Gesuchsteller zitierten Lehre und Rechtsprechung führt nicht zu einer Verletzung des Gehörsanspruchs. Sodann ist dem Gesuchsteller zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung nicht einlässlich zwischen den verschiedenen Begehren des Gesuchs differenziert hat, doch lässt sich dem Entscheid hinreichend entnehmen, dass sich die vorinstanzliche Begründung nicht nur auf die beantragte Ungültigerklärung der Ausschlagungserklärung, sondern auch auf die beantragte Protokollierung des Widerrufs der Ausschlagungserklärung bezieht.