3. 3.1. Mit der Berufung rügt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht mit seiner Argumentation und der von ihm zitierten Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt habe. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit all seinen Anträgen auseinandergesetzt, sondern bloss den Antrag auf Ungültigerklärung der Ausschlagungserklärung wegen Willensmangel thematisiert (Berufung S. 5 f.).