Überdies sei zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit das Zivilgericht als Kollegialgericht zuständig (angefochtener Entscheid E. 3.3.1). Das Gesuch betreffend Anfechtung bzw. Widerruf der Ausschlagungserklärung sei beim Bezirksgerichtspräsidenten am letzten Wohnsitz des Erblassers im summarischen Verfahren eingereicht worden. Folglich sei auf das Gesuch auch wegen fehlender sachlicher und funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 3.3.2).