7. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen; eventualiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens C. aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für das Berufungsverfahren zu bezahlen." -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: