6. es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens C. aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen; eventualiter seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen;