4. es sei die Vorinstanz anzuweisen, einen aktualisierten Erbschein auszustellen, welcher den Berufungskläger als Teil der Erbengemeinschaft des B. aufführt, und die bestehenden Erbscheine einzuziehen; 5. eventualiter zu den vorstehenden Ziffern 2, 3 und 4 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;