2. es sei die Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers vom tt.mm.jjjj für ungültig zu erklären und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Annahme der Erbschaft des Berufungsklägers im Nachlass des am tt.mm.jjjj verstorbenen B., geb. tt.mm.jjjj, von Q., mit letztem Wohnsitz an der [...],R., zu Protokoll zu nehmen; 3. eventualiter zu vorstehender Ziffer 2 sei die Vorinstanz anzuweisen, den Widerruf der Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers vom tt.mm.jjjj und die Annahme der Erbschaft durch den Berufungskläger zu Protokoll zu nehmen;