3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Erben C. eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen." -4- 3. 3.1. Der Gesuchsteller erhob gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am 19. April 2022 zugestellten Entscheid vom 13. April 2022 am 29. April 2022 Berufung und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. April 2022 (Pro- zess-Nr. SE.2021.290) vollumfänglich aufzuheben;