2.5. Am 25. November 2021 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein und ergänzte seine Rechtsbegehren dahingehend, dass eventualiter sein Widerruf seiner Ausschlagungserklärung vom tt.mm.jjjj und seine Annahme der Erbschaft zu Protokoll zu nehmen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten von C. zu verlegen seien. 2.6. Mit Entscheid vom 13. April 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach: " 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.