Rechtsbegehren 1. Es sei auf das Gesuch vom 3. September 2021 des Gesuchstellers nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das Gesuch vom 3. September 2021 des Gesuchstellers abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt von zurzeit 7.7 %) zu Lasten des Gesuchstellers." 2.4. Am 16. November 2021 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach namentlich, dass der Entscheid betreffend (Nicht-)Eintreten separat erfolge.