Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Erblasser B. ist am tt.mm.jjjj gestorben. Mit Schreiben vom tt.mm.jjjj erklärte der Gesuchsteller (Sohn des Erblassers) die Ausschlagung der Erbschaft, was i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB protokolliert wurde. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. September 2021 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zurzach folgende Anträge: " 1. Es sei die Ausschlagungserklärung des Gesuchstellers vom tt.mm.jjjj für ungültig zu erklären und es sei die Annahme der Erbschaft des Gesuchstellers im Nachlass des am tt.mm.jjjj verstorbenen B., geb. tt.mm.jjjj, von Q., mit letztem Wohnsitz an der [...], R., zu Protokoll zu nehmen;