{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-08-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2022-4_2022-08-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5528", "Checksum": "d3921e7c4b25777820494ec181a26cfe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 08.08.2022 ZBE.2022.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 08.08.2022 ZBE.2022.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 08.08.2022 ZBE.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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September 2021 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zurzach folgende Anträge:\n\n\" 1.\nEs sei die Ausschlagungserklärung des Gesuchstellers vom tt.mm.jjjj für\nungültig zu erklären und es sei die Annahme der Erbschaft des Gesuchstellers im Nachlass des am tt.mm.jjjj verstorbenen B., geb. tt.mm.jjjj, von\nQ., mit letztem Wohnsitz an der [...], R., zu Protokoll zu nehmen;\n\n2.\nEs sei ein aktualisierter Erbschein auszustellen, welcher den Gesuchsteller als Teil der Erbengemeinschaft des B. aufführt, und es seien die bestehenden Erbscheine einzuziehen;\n\n3.\nAlles unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.\"\n\n2.2.\nDas Bezirksgericht Zurzach stellte die Gesuchseingabe an den Erben C.\nzur allfälligen Stellungnahme zu.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 11. Oktober 2021 stellte C. folgende Anträge:\n\n\" Anträge\n\nA.\nEs sei das Verfahren SE.2021.290 / kr auf nachfolgende Verfahrensfragen\nzu beschränken:\n\na. Wurde vom Gesuchsteller die korrekte Verfahrensart anbegehrt?\n\nb. Wurde vom Gesuchsteller das korrekte sachlich zuständige\nGericht angerufen?\n\nc. Hat der Gesuchsteller alle notwendigen Streitgenossen ins\nRecht gefasst?\n\nB.\nEs sei dem Erben C. die Frist zur Erstattung der Stellungnahme in materiellen Belangen abzunehmen.\n-3-\n\nC.\nEventualiter sei dem Erben C. für den Fall des Eintretens auf das Gesuch\ndes Gesuchstellers, eventualiter dessen Nichtabweisung aus verfahrenstechnischen Gründen, eine neue Frist von 20 Tagen anzusetzen, um materiell zum Gesuch Stellung zu nehmen.\n\nRechtsbegehren\n\n1.\nEs sei auf das Gesuch vom 3. September 2021 des Gesuchstellers nicht\neinzutreten.\n\n2.\nEventualiter sei das Gesuch vom 3. September 2021 des Gesuchstellers\nabzuweisen.\n\n3.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt von zurzeit\n7.7 %) zu Lasten des Gesuchstellers.\"\n\n2.4.\nAm 16. November 2021 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach namentlich, dass der Entscheid betreffend (Nicht-)Eintreten separat erfolge.\n\n2.5.\nAm 25. November 2021 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein\nund ergänzte seine Rechtsbegehren dahingehend, dass eventualiter sein\nWiderruf seiner Ausschlagungserklärung vom tt.mm.jjjj und seine Annahme\nder Erbschaft zu Protokoll zu nehmen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten von C. zu verlegen seien.\n\n2.6.\nMit Entscheid vom 13. April 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach:\n\n\" 1.\nAuf das Gesuch wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDie Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt\nund mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3.\nDer Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Erben C. eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.\"\n-4-\n\n3.\n3.1.\nDer Gesuchsteller erhob gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am\n19. April 2022 zugestellten Entscheid vom 13. April 2022 am 29. April 2022\nBerufung und beantragte:\n\n\" 1.\nEs sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. April 2022 (Pro-\nzess-Nr. SE.2021.290) vollumfänglich aufzuheben;\n\n2.\nes sei die Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers vom tt.mm.jjjj für\nungültig zu erklären und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Annahme\nder Erbschaft des Berufungsklägers im Nachlass des am tt.mm.jjjj verstorbenen B., geb. tt.mm.jjjj, von Q., mit letztem Wohnsitz an der [...],R., zu\nProtokoll zu nehmen;\n\n3.\neventualiter zu vorstehender Ziffer 2 sei die Vorinstanz anzuweisen, den\nWiderruf der Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers vom tt.mm.jjjj\nund die Annahme der Erbschaft durch den Berufungskläger zu Protokoll\nzu nehmen;\n\n4.\nes sei die Vorinstanz anzuweisen, einen aktualisierten Erbschein auszustellen, welcher den Berufungskläger als Teil der Erbengemeinschaft des\nB. aufführt, und die bestehenden Erbscheine einzuziehen;\n\n5.\neventualiter zu den vorstehenden Ziffern 2, 3 und 4 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;\n\n"}