Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2022.4 / nw (SE.2021.290) Art. 39 Entscheid vom 8. August 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, [...] vertreten durch LL.M. Tobias Somary, Rechtsanwalt, und/oder Roxana Bollinger-Bär, Rechtsanwältin, Dreikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Widerruf der Ausschlagungserklärung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Erblasser B. ist am tt.mm.jjjj gestorben. Mit Schreiben vom tt.mm.jjjj erklärte der Gesuchsteller (Sohn des Erblassers) die Ausschlagung der Erbschaft, was i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB protokolliert wurde. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. September 2021 stellte der Gesuchsteller beim Be- zirksgericht Zurzach folgende Anträge: " 1. Es sei die Ausschlagungserklärung des Gesuchstellers vom tt.mm.jjjj für ungültig zu erklären und es sei die Annahme der Erbschaft des Gesuch- stellers im Nachlass des am tt.mm.jjjj verstorbenen B., geb. tt.mm.jjjj, von Q., mit letztem Wohnsitz an der [...], R., zu Protokoll zu nehmen; 2. Es sei ein aktualisierter Erbschein auszustellen, welcher den Gesuchstel- ler als Teil der Erbengemeinschaft des B. aufführt, und es seien die beste- henden Erbscheine einzuziehen; 3. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers." 2.2. Das Bezirksgericht Zurzach stellte die Gesuchseingabe an den Erben C. zur allfälligen Stellungnahme zu. 2.3. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 stellte C. folgende Anträge: " Anträge A. Es sei das Verfahren SE.2021.290 / kr auf nachfolgende Verfahrensfragen zu beschränken: a. Wurde vom Gesuchsteller die korrekte Verfahrensart anbe- gehrt? b. Wurde vom Gesuchsteller das korrekte sachlich zuständige Gericht angerufen? c. Hat der Gesuchsteller alle notwendigen Streitgenossen ins Recht gefasst? B. Es sei dem Erben C. die Frist zur Erstattung der Stellungnahme in materi- ellen Belangen abzunehmen. -3- C. Eventualiter sei dem Erben C. für den Fall des Eintretens auf das Gesuch des Gesuchstellers, eventualiter dessen Nichtabweisung aus verfahrens- technischen Gründen, eine neue Frist von 20 Tagen anzusetzen, um ma- teriell zum Gesuch Stellung zu nehmen. Rechtsbegehren 1. Es sei auf das Gesuch vom 3. September 2021 des Gesuchstellers nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das Gesuch vom 3. September 2021 des Gesuchstellers abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt von zurzeit 7.7 %) zu Lasten des Gesuchstellers." 2.4. Am 16. November 2021 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zurz- ach namentlich, dass der Entscheid betreffend (Nicht-)Eintreten separat er- folge. 2.5. Am 25. November 2021 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein und ergänzte seine Rechtsbegehren dahingehend, dass eventualiter sein Widerruf seiner Ausschlagungserklärung vom tt.mm.jjjj und seine Annahme der Erbschaft zu Protokoll zu nehmen und die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten von C. zu verlegen seien. 2.6. Mit Entscheid vom 13. April 2022 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Zurzach: " 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Erben C. eine Parteientschädi- gung von CHF 2'500.00 zu bezahlen." -4- 3. 3.1. Der Gesuchsteller erhob gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am 19. April 2022 zugestellten Entscheid vom 13. April 2022 am 29. April 2022 Berufung und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. April 2022 (Pro- zess-Nr. SE.2021.290) vollumfänglich aufzuheben; 2. es sei die Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers vom tt.mm.jjjj für ungültig zu erklären und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Annahme der Erbschaft des Berufungsklägers im Nachlass des am tt.mm.jjjj verstor- benen B., geb. tt.mm.jjjj, von Q., mit letztem Wohnsitz an der [...],R., zu Protokoll zu nehmen; 3. eventualiter zu vorstehender Ziffer 2 sei die Vorinstanz anzuweisen, den Widerruf der Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers vom tt.mm.jjjj und die Annahme der Erbschaft durch den Berufungskläger zu Protokoll zu nehmen; 4. es sei die Vorinstanz anzuweisen, einen aktualisierten Erbschein auszu- stellen, welcher den Berufungskläger als Teil der Erbengemeinschaft des B. aufführt, und die bestehenden Erbscheine einzuziehen; 5. eventualiter zu den vorstehenden Ziffern 2, 3 und 4 sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 6. es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens C. aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Entschä- digung (zzgl. MwSt.) für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen; even- tualiter seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen; 7. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen; eventualiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens C. auf- zuerlegen und er sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemes- sene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für das Berufungsverfahren zu bezah- len." -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentschei- de (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht (vgl. unten E. 6.2). Die wei- teren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, insbesondere wurde die Berufungsfrist eingehalten. 2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung infolge eines Willensmangels sei in einem ordentlichen Verfahren vorzunehmen und es hätte zwingend ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen. Durch die unbewilligte Ge- suchs- bzw. Klageeinreichung fehle es an einer Prozessvoraussetzung und auf das Gesuch sei infolgedessen nicht einzutreten (angefochtener Ent- scheid E. 3.2.2.). Überdies sei zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit das Zivilgericht als Kollegialgericht zuständig (angefochtener Ent- scheid E. 3.3.1). Das Gesuch betreffend Anfechtung bzw. Widerruf der Ausschlagungserklärung sei beim Bezirksgerichtspräsidenten am letzten Wohnsitz des Erblassers im summarischen Verfahren eingereicht worden. Folglich sei auf das Gesuch auch wegen fehlender sachlicher und funktio- neller Zuständigkeit nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). 3. 3.1. Mit der Berufung rügt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht mit seiner Argumentation und der von ihm zitierten Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt habe. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit all seinen Anträgen auseinandergesetzt, sondern bloss den Antrag auf Ungültigerklärung der Ausschlagungserklärung wegen Wil- lensmangel thematisiert (Berufung S. 5 f.). 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird die Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die richterliche Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Be- troffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken. Sie braucht sich nicht einlässlich mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des -6- Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 137 I 195 E. 2.3.2), was im Berufungsverfahren grundsätz- lich der Fall ist (BGE 5A_850/2011 E. 3.3). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 3.3. Entgegen den Ausführungen in der Berufung hat die Vorinstanz hinrei- chend begründet, weshalb sie nicht auf den Antrag auf Ungültigerklärung der Ausschlagungserklärung infolge Willensmangel eingetreten ist. Das vorgebrachte Fehlen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der vom Gesuchsteller zitierten Lehre und Rechtsprechung führt nicht zu einer Ver- letzung des Gehörsanspruchs. Sodann ist dem Gesuchsteller zwar beizu- pflichten, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung nicht einläss- lich zwischen den verschiedenen Begehren des Gesuchs differenziert hat, doch lässt sich dem Entscheid hinreichend entnehmen, dass sich die vor- instanzliche Begründung nicht nur auf die beantragte Ungültigerklärung der Ausschlagungserklärung, sondern auch auf die beantragte Protokollierung des Widerrufs der Ausschlagungserklärung bezieht. So hat sie etwa bezüg- lich der Frage der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit ausdrücklich ausgeführt, sie sei für das Gesuch betreffend "Anfechtung bzw. Widerruf der Ausschlagungserklärung" nicht zuständig (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Gleiches gilt in Bezug auf das Begehren betreffend Erbschein: Auch hierauf ist die Vorinstanz nicht gesondert eingegangen. Es erhellt aber aus der Begründung hinreichend, dass sich die Vorinstanz auch hier- für als unzuständig erachtet, da die begehrte Ausstellung eines neuen Erb- -7- scheins auf der beantragten Ungültigerklärung der Ausschlagungserklä- rung bzw. deren Widerruf basiert, wofür nach Ansicht der Vorinstanz keine ihr zufallende Zuständigkeit besteht. Eine Gehörsverletzung ist daher nicht ersichtlich. Überdies würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge- hörs durch das vorliegende Berufungsverfahren ohnehin geheilt, kann doch das Obergericht als Berufungsinstanz sowohl die Tat- als auch die Rechts- fragen uneingeschränkt überprüfen. 4. 4.1. Mit der Berufung bringt der Gesuchsteller ferner vor, entgegen der Vorinstanz sei für die "Anfechtung" der Ausschlagungserklärung, die Pro- tokollierung der Erbschaftsannahme und die Ausstellung eines berichtigten Erbscheins das summarische Verfahren und nicht das ordentliche Verfah- ren anwendbar, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichts- barkeit handle. Als solche könne diese von Amtes wegen oder auf Antrag von der anordnenden Behörde aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweise (Berufung S. 7 ff.). 4.2. 4.2.1. Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zustän- digen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Dasselbe gilt von Bundesrechts wegen auch für ausdrückliche Annahmeerklärungen (SCHWANDER IVO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019 [BSK ZGB II], N. 12 zu Art. 570 ZGB). 4.2.2. Bei der Ausschlagungserklärung handelt es sich um ein einseitiges Rechts- geschäft, welches als Gestaltungsrecht unbedingt und vorbehaltlos ge- schehen muss (Art. 570 Abs. 2 ZGB; BGE 5A_594/2009 E. 2.1). Die einmal formgültig erklärte Ausschlagung ist prinzipiell unwiderruflich (BGE 129 III 305, E. 4.3, mit Hinweisen; SCHWANDER, a.a.O., N. 4 zu Art. 566 ZGB, m.w.H). Möglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aller- dings eine Anfechtung wegen Willensmangel (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 23 ff. OR; BGE 5A_594/2009 E. 2.1). Es kann also insbesondere geltend ge- macht werden, die Erklärung sei unverbindlich, weil man sich bei deren Äusserung in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 23 OR). 4.2.3. In das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB kann jede Person mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse Einblick nehmen, insb. Miterben, Personen, die im Falle der Ausschlagung zum Zuge kämen, Gläubiger des Erblassers und des möglicherweise ausschlagenden Erben sowie Ver- mächtnisnehmer. Sie finden im Protokoll die Feststellung, ob und wann -8- Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde statt- gefunden haben (SCHWANDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 570 ZGB). Das Proto- koll verfolgt somit Informationszwecke, entfaltet aber keinerlei Rechtskraft- wirkung zwischen den (ausschlagenden/annehmenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers (SCHWANDER, a.a.O., N. 14 zu Art. 570 ZGB). Das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu be- rufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erb- lassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Aus- schlagung erklärt hat. Mit anderen Worten beurkundet das Ausschlagungs- protokoll die Abgabe der Erklärung, nicht deren Wirkung. Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder Ver- wirkung keine Wirkung entfalten können. Eine beschränkte Kognition hin- sichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung kommt der Behörde insofern zu, als sie davon abhängige Massnahmen zu treffen hat, wie die Ausstellung der Erbbescheinigung (zum Ganzen BGE 5A_398/2021 E. 2.2). 4.2.4. Bei der Protokollierung von Ausschlagungserklärungen i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 114 II 220 E. 1). Die Zivilprozessordnung (ZPO) re- gelt gemäss Art. 1 lit. b das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 248 lit. e ZPO ist für diese Ange- legenheiten das summarische Verfahren anwendbar. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGE 139 III 225 E. 2.2) gilt Art. 1 lit. b ZPO allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese weiterhin kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensord- nung verweisen können. Deren Normen stellen diesfalls aber nicht Bun- desrecht, sondern kantonales Recht dar. Für die Protokollierung der Aus- schlagungen sieht Art. 570 Abs. 1 ZGB vor, dass der Erbe die Ausschla- gung bei der «zuständigen Behörde» zu erklären hat. Die Kantone sind entsprechend frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Im Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB der Bezirks- gerichtspräsident zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnah- men. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Bestimmungen des summa- rischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind, wobei es sich hierbei um kantonales Verfahrensrecht handelt. -9- 4.2.5. Während das Verfahren inkl. der Frage der Zuständigkeit zur Protokollie- rung von Ausschlagungserklärungen gesetzlich klar geregelt ist, ist fraglich, in welchem Verfahren die Anfechtung von Ausschlagungserklärungen we- gen Willensmängeln erfolgt. Gemäss einem Teil der Lehre ist die Anfechtung der Ausschlagungserklä- rung wegen Willensmangel Gegenstand des für die Wiederansetzung der Ausschlagungsfrist nach Art. 576 ZGB vorgesehenen Verfahrens (ROUIL- LER NICOLAS, in: Commentaire du droit des successions, 2012, N. 26 zu Art. 576 ZGB). Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Vorlie- gen eines Willensmangels von der Behörde geprüft werden müsse, die für die Entgegennahme dieser Erklärung zuständig sei (ROUILLER, a.a.O., N. 29 zu Art. 576 ZGB). Würde dieser Ansicht gefolgt, wären im Kanton Aargau für die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Willens- mängeln gemäss Art. 576 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB und § 66 Abs. 3 EG ZGB der Bezirksgerichtspräsident zuständig und nach § 66 Abs. 4 EG ZGB die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar. Mit anderer Begründung aber im Ergebnis gleicher Ansicht ist auch das Obergericht des Kantons Zürich, gemäss welchem für die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung aufgrund eines Willensmangels die gleiche In- stanz zuständig ist, welche die Ausschlagung protokolliert hat. Es begrün- det dies mit Hinweis auf Art. 256 Abs. 2 ZPO damit, dass Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben werden könnten, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen, wobei die Instanz, welche die Anord- nung der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen habe, für die Aufhebung oder Abänderung zuständig sei (Urteil des OGer ZH LF190014-O/U vom 2. März 2019 E. 3.2). Ein anderer Teil der Lehre und Rechtsprechung ist demgegenüber der An- sicht, die für die Führung des Ausschlagungsprotokolls zuständige Behörde habe nicht über die Anfechtung wegen Willensmängeln zu entscheiden; dies sei Sache des ordentlichen Gerichts am letzten Wohnsitz des Erblas- sers; passivlegitimiert seien die durch die Ausschlagung nachberufenen oder begünstigten Miterben (siehe HÄUPTLI, in: PraxKomm Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 570 ZGB; Entscheid des OGer SO vom 25. Feb- ruar 1997, SOG 1997 Nr. 7, E. 6 ff.; Entscheid der Aufsichtsbehörde BS vom 18. Februar 1983, BJM 1983, E. 2c; Entscheid der Obergerichtskom- mission OW vom 21. Dezember 2007, AbR 2006/07 Nr. 17, E. 1b). Das Bundesgericht hat sich hierzu bislang nicht ausdrücklich oder ab- schliessend geäussert. Es hat zwar in seinem Entscheid 5A_594/2009, bei dem die Beschwerdeführer den Friedensrichter des Bezirks Lausanne als - 10 - erste kantonale Instanz um Ungültigerklärung ihrer Ausschlagungserklä- rungen ersuchten, erwogen, es handle sich beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt in dieser Sache um einen Entscheid in Zivilsa- chen (Art. 72 Abs. 1 BGG), da es um die Ausschlagung einer Erbschaft gehe, welche der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliege (BGE 5A_594/2009 E. 1.1). Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht da- mit zum Ausdruck bringen wollte, dass die Anfechtung bzw. Ungültigerklä- rung von Ausschlagungserklärungen infolge Willensmangel Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei und nicht im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens unter Einbezug der übrigen Erben geltend gemacht werden müsse. Die Fragen der Verfahrensart und der Zuständigkeit waren in jenem Verfahren nicht strittig und wurden vom Bundesgericht entsprechend auch nicht einlässlich geprüft. Zu beachten ist überdies, dass es die beiden wei- teren Erben im Rubrum als "intimés" angeführt und der Erbin, welche auch eine Beschwerdeantwort erstattet hatte, eine Parteientschädigung zuge- sprochen hat (BGE 5A_594/2009 E. 7). So hat es denn auch im späteren Bundesgerichtsentscheid 4A_394/2014, bei dem es zwar nicht um die An- fechtung der Ausschlagungserklärung, sondern um den analog zu behan- delnden Fall der Anfechtung einer (allfälligen konkludenten) Annahmeer- klärung wegen Willensmängeln ging, erwogen: "[D]ie Frage, ob eine An- fechtung wegen Willensmängeln vor dem ordentlichen Gericht zu erfolgen hätte […] oder im Fristerstreckungsverfahren […] kann […] offen bleiben […]" (BGE 4A_394/2014 E. 2.2). Bezüglich des in der Berufung angeführten BGE 5A_570/2017 ist anzumer- ken, dass sich dieser nicht auf die Anfechtung wegen Willensmängel be- zieht. 4.2.6. Zu berücksichtigen ist, dass gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben werden können, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. Zuständig für die Aufhebung oder Abänderung ist die Instanz, welche die Anordnun- gen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen hat (KLINGLER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 256 ZPO). Folglich ist na- heliegend, dass der Bezirksgerichtspräsident nicht nur für die (erstmalige) Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig ist (vgl. vorne E. 4.2.4), sondern auch für die (nachträgliche) Entgegennahme des Wider- rufs der Ausschlagungserklärung infolge Willensmangel. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Protokollierung – die Information von Personen mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse darüber, ob und wann Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde - 11 - stattgefunden haben, ohne dass aus der Protokollierung oder Nichtproto- kollierung einer Ausschlagungserklärung auf deren Rechtsbeständigkeit oder fehlende Rechtsbeständigkeit geschlossen werden kann (vgl. E. 4.2.3 hievor) – ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Geltend- machung eines Willensmangels bezüglich der Ausschlagungserklärung zu- nächst ein streitiges Verfahren gegen die nachberufenen oder begünstig- ten Miterben vor dem ordentlichen Gericht angestrebt werden müsste, be- vor Entsprechendes zu Protokoll genommen werden kann. Stattdessen wird diesem Informationszweck am ehesten gerecht, wenn auch der Wi- derruf der Ausschlagungserklärung möglichst zeitnah – ohne vorgängiges, allenfalls langwieriges ordentliches Gerichtsverfahren – im Protokoll ver- merkt wird. 4.3. Der Gesuchsteller hat vor der Vorinstanz primär beantragt, es sei seine Ausschlagungserklärung vom tt.mm.jjjj für ungültig zu erklären und seine Annahme der Erbschaft zu protokollieren, eventualiter seien der Widerruf der Ausschlagungserklärung vom tt.mm.jjjj und seine Annahme der Erb- schaft zu Protokoll zu nehmen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller ein über die Pro- tokollierung des Widerrufs seiner Ausschlagungserklärung und Ausstellung des Erbscheins hinausgehendes Interesse an der Feststellung der Ungül- tigkeit seiner Ausschlagung durch die Vorinstanz haben soll, erwachsen doch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Entscheidungen nicht in materielle Rechtskraft (BGE 5A_554/2016 E. 3.3). Dementspre- chend ist bezüglich des Hauptbegehrens des Gesuchstellers der Nichtein- tretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Überdies wird dem Informationszweck des Protokolls am ehesten gerecht, wenn in vorliegen- der Konstellation entgegen dem Primärbegehren im Protokoll nicht bloss die Annahme der Erbschaft, sondern entsprechend dem Eventualbegehren sowohl der Widerruf der Ausschlagungserklärung als auch die Annahme vermerkt wird. Die Vorinstanz hätte somit angesichts obenstehender Ausführungen auf das Eventualbegehren einzutreten gehabt. Es ist sodann davon auszuge- hen, dass bei der Protokollierung der Anfechtung der Ausschlagungserklä- rung gleich zu verfahren ist wie bei Erklärungen, die wegen Fristablaufs oder Verwirkung keine Wirkung entfalten (vgl. oben E. 4.2.3). Dementspre- chend ist die Anfechtung der Ausschlagungserklärung bzw. deren Widerruf und Annahmeerklärung zu protokollieren, grundsätzlich unabhängig davon, ob die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Irrtums auch tatsächlich erfüllt sind. Nachdem vorliegend eine weitere Massnahme, nämlich die Ausstellung ei- ner Erbbescheinigung verlangt wird, kommt der Vorinstanz hinsichtlich der - 12 - Gültigkeit des Widerrufs der Ausschlagungserklärung aber eine be- schränkte Kognition zu (vgl. nachfolgend E. 5.3). 5. 5.1. Mit der Berufung rügt der Gesuchsteller ferner, dass die Vorinstanz nicht auf seinen Antrag betreffend Ausstellung eines berichtigten Erbscheins und Einziehung der bestehenden Erbscheine eingetreten ist bzw. diesen Antrag nicht gutgeheissen hat (Berufung S. 10 f. und 12). 5.2. 5.2.1. Die Erbbescheinigung ist die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bestätigung, welche Person oder Personen die alleinigen Erben eines be- stimmten Erblassers sind und somit das ausschliessliche Recht haben, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Zweck der Erbbe- scheinigung ist, den als prima facie berechtigt erscheinenden Erben einen provisorischen Ausweis über ihre Stellung zu geben und ihnen die gemein- schaftliche Inbesitznahme der Erbschaftsgegenstände und Verfügungs- möglichkeit darüber zu ermöglichen (KARRER/VOGT/LEU, in: BSK ZGB II, N. 2 f. zu Art. 559 ZGB). Antragsberechtigt zur Ausstellung einer Erbbe- scheinigung ist jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe (Art. 559 Abs. 1 ZGB), es sei denn, er habe die Erbschaft ausgeschlagen, auf sie erbver- traglich verzichtet oder sei ausdrücklich enterbt worden (Kreisschreiben des Obergerichts über die Ausstellung von Erbbescheinigungen und über die Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker [GKA.155.200.1.215; nachfolgend "Kreisschreiben"] Ziff. I.3.1; KAR- RER/VOGT/LEU, a.a.O., N. 9 zu Art. 559 ZGB). 5.2.2. Die Erbbescheinigung als bloss provisorische Legitimationsurkunde kann – auf Gesuch hin oder durch die Behörde von Amtes wegen – jederzeit abgeändert bzw. korrigiert werden, sobald sie sich als materiell unrichtig erweist (BGE 5A_800/2013 E. 4.2.3). Erweist sich eine Erbbescheinigung nachträglich als unrichtig (z.B. wenn nicht alle Erben aufgeführt oder Nicht- erben als erbberechtigt bezeichnet worden sind), ist sie formell aufzuheben und durch eine korrekte Erbbescheinigung zu ersetzen. Die ausgestellten unrichtigen Erbbescheinigungen sind dabei nach Möglichkeit einzuziehen (Kreisschreiben Ziff. I.3.4.). 5.2.3. Bei der Ausstellung einer Erbbescheinigung handelt es sich um einen Akt der (nicht streitigen) freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Kantone sind frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 559 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem - 13 - Gerichtspräsidenten übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Bestimmun- gen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO als an- wendbar erklärt (§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwendung gelangen (vgl. bereits vorne E. 4.2.4.). 5.3. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid wäre die Vorinstanz somit durchaus zuständig gewesen für das Begehren betreffend Erbbescheini- gung. Für die Frage, ob sich die Erbbescheinigung nachträglich als unrich- tig erweist, ist vorliegend ausschlaggebend, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Ausschlagungserklärung vom tt.mm.jjjj wegen Willens- mangel erfüllt sind. Wie zuvor bereits erwähnt, kommt der zuständigen Be- hörde in dieser Konstellation hinsichtlich der Gültigkeit einer Ausschla- gungserklärung eine beschränkte Kognition im Sinne einer summarischen Prüfung (vgl. Urteil des OGer ZH LF190014-O/U vom 2. März 2019 E. 4 m.H.a. SCHWANDER, in: BSK ZGB II, N. 14 zu Art. 570 ZGB) insofern zu, als sie davon abhängige Massnahmen zu treffen hat, wie eben die Ausstel- lung der Erbbescheinigung (BGE 5A_398/2021 E. 2.2). Da vorliegend eine inhaltliche Beurteilung des Widerrufs der Ausschlagungserklärung durch die Vorinstanz vollständig unterblieb, rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Soweit der Gesuch- steller eine materielle Beurteilung seines Gesuchs durch die Rechtsmittel- instanz verlangt, ist die Berufung daher abzuweisen. 6. 6.1. Der Gesuchsteller rügt schliesslich, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C. verpflichtet. Er habe sein Ge- such im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ohne Einbezug einer Gegenpartei an die Vorinstanz gestellt (Berufung S. 18 f.). Dem ist beizu- pflichten. Entgegen den weiteren Ausführungen in der Berufung kann aber aufgrund dessen, dass die Vorinstanz von sich aus C. in das Verfahren einbezogen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass C. unnötige Pro- zesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht habe. Im erstinstanzli- chen Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit hat der Gesuchsteller unabhängig vom Verfahrensausgang die Kosten selber zu tragen. Art. 106 ZPO ist auf diese Verfahren nicht anwendbar (JENNY, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 106 ZPO). Unabhängig davon, wie die Vorinstanz im neu zu fällenden Entscheid betreffend Erbschein ent- scheiden wird, ist somit aufgrund der Rechtsnatur des Verfahrens weder dem Gesuchsteller noch C. für das vorinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung zuzusprechen. Die entsprechende Verpflichtung zur Bezah- lung einer Parteientschädigung ist daher ersatzlos aufzuheben. Die Kos- tenauflage an den Gesuchsteller ist demgegenüber nicht zu beanstanden - 14 - (vgl. auch HÄUPTLI, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 570 ZGB). 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten des ober- gerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Kantons. Der Kanton hat dem Ge- suchsteller ausserdem eine Parteientschädigung auszurichten (BGE 142 III 110). Der Gesuchsteller hat vorgebracht, er könne seine erbrechtlichen Ansprüche derzeit nicht exakt quantifizieren. Im Rahmen eines Schlich- tungsbegehrens betreffend Herabsetzungsklage habe er einen Mindestbe- trag von Fr. 30'000.00 gefordert (Berufung S. 4). Es erscheint daher ge- rechtfertigt, ermessensweise von einem Streitwert von Fr. 30'000.00 aus- zugehen. Die Grundentschädigung beträgt somit Fr. 1'547.50 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Abs. 2 [25 %] AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %) und eines Rechts- mittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) ergibt sich ein Honorar von Fr. 928.50. Unter Berücksichtigung der Auslagen von pauschal Fr. 50.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 1'054.00. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. April 2022 aufgehoben und die Streitsache wird zur Fortführung des Verfahrens und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genom- men. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1'054.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. - 15 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behan- deln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00. Aarau, 8. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker