1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'054.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. - 15 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)