6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Kantons. Der Kanton hat der Gesuchstellerin ausserdem eine Parteientschädigung auszurichten (BGE 142 III 110). Die Gesuchstellerin hat vorgebracht, sie könne ihre erbrechtlichen Ansprüche derzeit nicht exakt quantifizieren. Im Rahmen eines Schlichtungsbegehrens betreffend Herabsetzungsklage habe sie einen Mindestbetrag von Fr. 30'000.00 gefordert (Berufung S. 4). Es erscheint daher gerechtfertigt, ermessensweise von einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auszugehen. Die Grundentschädigung beträgt somit Fr. 1'547.50 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Abs. 2 [25 %]