Erbschein entscheiden wird, ist somit aufgrund der Rechtsnatur des Verfahrens weder der Gesuchstellerin noch C. für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die entsprechende Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung ist daher ersatzlos aufzuheben. Die Kostenauflage an die Gesuchstellerin ist demgegenüber nicht zu beanstanden - 14 - (vgl. auch HÄUPTLI, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 570 ZGB).