108 ZPO verursacht habe. Im erstinstanzlichen Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit hat die Gesuchstellerin unabhängig vom Verfahrensausgang die Kosten selber zu tragen. Art. 106 ZPO ist auf diese Verfahren nicht anwendbar (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 106 ZPO). Unabhängig davon, wie die Vorinstanz im neu zu fällenden Entscheid betreffend Erbschein entscheiden wird, ist somit aufgrund der Rechtsnatur des Verfahrens weder der Gesuchstellerin noch C. für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.