5.2.3. Bei der Ausstellung einer Erbbescheinigung handelt es sich um einen Akt der (nicht streitigen) freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Kantone sind frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 559 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem - 13 - Gerichtspräsidenten übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO als anwendbar erklärt (§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwendung gelangen (vgl. bereits vorne E. 4.2.4.).