5.2.2. Die Erbbescheinigung als bloss provisorische Legitimationsurkunde kann – auf Gesuch hin oder durch die Behörde von Amtes wegen – jederzeit abgeändert bzw. korrigiert werden, sobald sie sich als materiell unrichtig erweist (BGE 5A_800/2013 E. 4.2.3). Erweist sich eine Erbbescheinigung nachträglich als unrichtig (z.B. wenn nicht alle Erben aufgeführt oder Nichterben als erbberechtigt bezeichnet worden sind), ist sie formell aufzuheben und durch eine korrekte Erbbescheinigung zu ersetzen. Die ausgestellten unrichtigen Erbbescheinigungen sind dabei nach Möglichkeit einzuziehen (Kreisschreiben Ziff. I.3.4.).