559 ZGB). Antragsberechtigt zur Ausstellung einer Erbbescheinigung ist jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe (Art. 559 Abs. 1 ZGB), es sei denn, er habe die Erbschaft ausgeschlagen, auf sie erbvertraglich verzichtet oder sei ausdrücklich enterbt worden (Kreisschreiben des Obergerichts über die Ausstellung von Erbbescheinigungen und über die Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker [GKA.155.200.1.215; nachfolgend "Kreisschreiben"] Ziff. I.3.1; KAR- RER/VOGT/LEU, a.a.O., N. 9 zu Art. 559 ZGB).