Nachdem vorliegend eine weitere Massnahme, nämlich die Ausstellung einer Erbbescheinigung verlangt wird, kommt der Vorinstanz hinsichtlich der - 12 - Gültigkeit des Widerrufs der Ausschlagungserklärung aber eine beschränkte Kognition zu (vgl. nachfolgend E. 5.3). 5. 5.1. Mit der Berufung rügt die Gesuchstellerin ferner, dass die Vorinstanz nicht auf ihren Antrag betreffend Ausstellung eines berichtigten Erbscheins und Einziehung der bestehenden Erbscheine eingetreten ist bzw. diesen Antrag nicht gutgeheissen hat (Berufung S. 10 und 12).