Die Vorinstanz hätte somit angesichts obenstehender Ausführungen auf das Eventualbegehren einzutreten gehabt. Es ist sodann davon auszugehen, dass bei der Protokollierung der Anfechtung der Ausschlagungserklärung gleich zu verfahren ist wie bei Erklärungen, die wegen Fristablaufs oder Verwirkung keine Wirkung entfalten (vgl. oben E. 4.2.3). Dementsprechend ist die Anfechtung der Ausschlagungserklärung bzw. deren Widerruf und Annahmeerklärung zu protokollieren, grundsätzlich unabhängig davon, ob die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Irrtums auch tatsächlich erfüllt sind.