Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin ein über die Protokollierung des Widerrufs ihrer Ausschlagungserklärung und Ausstellung des Erbscheins hinausgehendes Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit ihrer Ausschlagung durch die Vorinstanz haben soll, erwachsen doch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Entscheidungen nicht in materielle Rechtskraft (BGE 5A_554/2016 E. 3.3). Dementsprechend ist bezüglich des Hauptbegehrens der Gesuchstellerin der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden.