stattgefunden haben, ohne dass aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung einer Ausschlagungserklärung auf deren Rechtsbeständigkeit oder fehlende Rechtsbeständigkeit geschlossen werden kann (vgl. E. 4.2.3 hievor) – ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Geltendmachung eines Willensmangels bezüglich der Ausschlagungserklärung zunächst ein streitiges Verfahren gegen die nachberufenen oder begünstigten Miterben vor dem ordentlichen Gericht angestrebt werden müsste, bevor Entsprechendes zu Protokoll genommen werden kann. Stattdessen wird diesem Informationszweck am ehesten gerecht, wenn auch der Wi-