2016, N. 7 zu Art. 256 ZPO). Folglich ist naheliegend, dass der Bezirksgerichtspräsident nicht nur für die (erstmalige) Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig ist (vgl. vorne E. 4.2.4), sondern auch für die (nachträgliche) Entgegennahme des Widerrufs der Ausschlagungserklärung infolge Willensmangel. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Protokollierung – die Information von Personen mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse darüber, ob und wann Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde - 11 -