Ein anderer Teil der Lehre und Rechtsprechung ist demgegenüber der Ansicht, die für die Führung des Ausschlagungsprotokolls zuständige Behörde habe nicht über die Anfechtung wegen Willensmängeln zu entscheiden; dies sei Sache des ordentlichen Gerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers; passivlegitimiert seien die durch die Ausschlagung nachberufenen oder begünstigten Miterben (siehe HÄUPTLI, in: PraxKomm Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 570 ZGB; Entscheid des OGer SO vom 25. Februar 1997, SOG 1997 Nr. 7, E. 6 ff.; Entscheid der Aufsichtsbehörde BS vom 18. Februar 1983, BJM 1983, E. 2c; Entscheid der Obergerichtskommission OW vom 21. Dezember 2007, AbR 2006/07 Nr. 17, E. 1b).