Mit anderer Begründung aber im Ergebnis gleicher Ansicht ist auch das Obergericht des Kantons Zürich, gemäss welchem für die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung aufgrund eines Willensmangels die gleiche Instanz zuständig ist, welche die Ausschlagung protokolliert hat. Es begründet dies mit Hinweis auf Art. 256 Abs. 2 ZPO damit, dass Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben werden könnten, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen, wobei die Instanz, welche die Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen habe, für die Aufhebung oder Abänderung zuständig sei (Urteil des OGer ZH LF190014-O/U vom 2. März 2019 E. 3.2).