Gemäss einem Teil der Lehre ist die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Willensmangel Gegenstand des für die Wiederansetzung der Ausschlagungsfrist nach Art. 576 ZGB vorgesehenen Verfahrens (ROUIL- LER NICOLAS, in: Commentaire du droit des successions, 2012, N. 26 zu Art. 576 ZGB). Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Vorliegen eines Willensmangels von der Behörde geprüft werden müsse, die für die Entgegennahme dieser Erklärung zuständig sei (ROUILLER, a.a.O., N. 29 zu Art. 576 ZGB). Würde dieser Ansicht gefolgt, wären im Kanton Aargau für die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Willensmängeln gemäss Art. 576 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB und § 66