scheid E. 3.3.2). Gleiches gilt in Bezug auf das Begehren betreffend Erbschein: Auch hierauf ist die Vorinstanz nicht gesondert eingegangen. Es erhellt aber aus der Begründung hinreichend, dass sich die Vorinstanz auch hierfür als unzuständig erachtet, da die begehrte Ausstellung eines -7-