3.3. Entgegen den Ausführungen in der Berufung hat die Vorinstanz hinreichend begründet, weshalb sie nicht auf den Antrag auf Ungültigerklärung der Ausschlagungserklärung infolge Willensmangel eingetreten ist. Das vorgebrachte Fehlen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der von der Gesuchstellerin zitierten Lehre und Rechtsprechung führt nicht zu einer Verletzung des Gehörsanspruchs.