3. 3.1. Mit der Berufung rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht mit ihrer Argumentation und der von ihr zitierten Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt habe. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit all ihren Anträgen auseinandergesetzt, sondern bloss den Antrag auf Ungültigerklärung der Ausschlagungserklärung wegen Willensmangel thematisiert (Berufung S. 5 f.).