2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung infolge eines Willensmangels sei in einem ordentlichen Verfahren vorzunehmen und es hätte zwingend ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen. Durch die unbewilligte Ge- suchs- bzw. Klageeinreichung fehle es an einer Prozessvoraussetzung und auf das Gesuch sei infolgedessen nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 3.2.2.). Überdies sei zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit das Zivilgericht als Kollegialgericht zuständig (angefochtener Entscheid E. 3.3.1).