2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Erben C. eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen." -4- 3. 3.1. Die Gesuchstellerin erhob gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 19. April 2022 zugestellten Entscheid vom 13. April 2022 am 29. April 2022 Berufung und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. April 2022 (Pro- zess-Nr. SE.2021.291) vollumfänglich aufzuheben;