2.4. Am 16. November 2021 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach namentlich, dass der Entscheid betreffend (Nicht-)Eintreten separat erfolge. 2.5. Am 25. November 2021 reichte die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe ein und ergänzte ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass eventualiter ihr Widerruf ihrer Ausschlagungserklärung vom tt.mm.jjjj und ihre Annahme der Erbschaft zu Protokoll zu nehmen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten von C. zu verlegen seien. 2.6. Mit Entscheid vom 13. April 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach: " 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.