1. Der Erblasser B. ist am tt.mm.jjjj gestorben. Mit Schreiben vom tt.mm.jjjj erklärte die Gesuchstellerin (Tochter des Erblassers) die Ausschlagung der Erbschaft, was i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB protokolliert wurde. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. September 2021 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zurzach folgende Anträge: " 1. Es sei die Ausschlagungserklärung der Gesuchstellerin vom tt.mm.jjjj für ungültig zu erklären und es sei die Annahme der Erbschaft der Gesuchstellerin im Nachlass des am tt.mm.jjjj verstorbenen B., geboren tt.mm.jjjj, von Q., mit letztem Wohnsitz an der [...], R., zu Protokoll zu nehmen;