{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-08-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2022-3_2022-08-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5529", "Checksum": "573935c77d4adadcb63fc50c966e3936"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2022.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 08.08.2022 ZBE.2022.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 08.08.2022 ZBE.2022.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 08.08.2022 ZBE.2022.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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September 2021 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zurzach folgende Anträge:\n\n\" 1.\nEs sei die Ausschlagungserklärung der Gesuchstellerin vom tt.mm.jjjj für\nungültig zu erklären und es sei die Annahme der Erbschaft der Gesuchstellerin im Nachlass des am tt.mm.jjjj verstorbenen B., geboren tt.mm.jjjj,\nvon Q., mit letztem Wohnsitz an der [...], R., zu Protokoll zu nehmen;\n\n2.\nEs sei ein aktualisierter Erbschein auszustellen, welcher die Gesuchstellerin als Teil der Erbengemeinschaft des B. aufführt, und es seien die bestehenden Erbscheine einzuziehen;\n\n3.\nAlles unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.\"\n\n2.2.\nDas Bezirksgericht Zurzach stellte die Gesuchseingabe an den Erben C.\nzur allfälligen Stellungnahme zu.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 11. Oktober 2021 stellte C. folgende Anträge:\n\n\" Anträge\n\nA.\nEs sei das Verfahren SE.2021.291 / kr auf nachfolgende Verfahrensfragen\nzu beschränken:\n\na. Wurde von der Gesuchstellerin die korrekte Verfahrensart anbegehrt?\n\nb. Wurde von der Gesuchstellerin das korrekte sachlich zuständige Gericht angerufen?\n\nc. Hat die Gesuchstellerin alle notwendigen Streitgenossen ins\nRecht gefasst?\n\nB.\nEs sei dem Erben C. die Frist zur Erstattung der Stellungnahme in materiellen Belangen abzunehmen.\n-3-\n\nC.\nEventualiter sei dem Erben C. für den Fall des Eintretens auf das Gesuch\nder Gesuchstellerin, eventualiter dessen Nichtabweisung aus verfahrenstechnischen Gründen, eine neue Frist von 20 Tagen anzusetzen, um materiell zum Gesuch Stellung zu nehmen.\n\nRechtsbegehren\n\n1.\nEs sei auf das Gesuch vom 6. September 2021 der Gesuchstellerin nicht\neinzutreten.\n\n2.\nEventualiter sei das Gesuch vom 6. September 2021 der Gesuchstellerin\nabzuweisen.\n\n3.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt von zurzeit\n7.7 %) zu Lasten der Gesuchstellerin.\"\n\n2.4.\nAm 16. November 2021 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach namentlich, dass der Entscheid betreffend (Nicht-)Eintreten separat erfolge.\n\n2.5.\nAm 25. November 2021 reichte die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe\nein und ergänzte ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass eventualiter ihr\nWiderruf ihrer Ausschlagungserklärung vom tt.mm.jjjj und ihre Annahme\nder Erbschaft zu Protokoll zu nehmen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten von C. zu verlegen seien.\n\n2.6.\nMit Entscheid vom 13. April 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach:\n\n\" 1.\nAuf das Gesuch wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDie Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt\nund mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3.\nDie Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Erben C. eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.\"\n-4-\n\n3.\n3.1.\nDie Gesuchstellerin erhob gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am\n19. April 2022 zugestellten Entscheid vom 13. April 2022 am 29. April 2022\nBerufung und beantragte:\n\n\" 1.\nEs sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. April 2022 (Pro-\nzess-Nr. SE.2021.291) vollumfänglich aufzuheben;\n\n2.\nes sei die Ausschlagungserklärung der Berufungsklägerin vom tt.mm.jjjj für\nungültig zu erklären und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Annahme\nder Erbschaft der Berufungsklägerin im Nachlass des am tt.mm.jjjj verstorbenen B., geb. tt.mm.jjjj, von Q., mit letztem Wohnsitz an der [...], R., zu\nProtokoll zu nehmen;\n\n3.\neventualiter zu vorstehender Ziffer 2 sei die Vorinstanz anzuweisen, den\nWiderruf der Ausschlagungserklärung der Berufungsklägerin vom tt.mm.jjjj\nund die Annahme der Erbschaft durch die Berufungsklägerin zu Protokoll\nzu nehmen;\n\n4.\nes sei die Vorinstanz anzuweisen, einen aktualisierten Erbschein auszustellen, welcher die Berufungsklägerin als Teil der Erbengemeinschaft des\nB. aufführt, und die bestehenden Erbscheine einzuziehen;\n\n5.\neventualiter zu den vorstehenden Ziffern 2, 3 und 4 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;\n\n"}