Genf 2021, N. 2 zu Art. 106 ZPO). Die Gründe für die Abgabe der Ausschlagungserklärung -5- sind für die Kostenverlegung ohne Bedeutung. Den oben angegebenen Zitaten kann entnommen werden, dass die von TUOR/PICENONI im Jahr 1964 vertretene Meinung auch heute noch von der Lehre ohne Einschränkung vertreten wird. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.