4. 4.1. Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Gemäss Erbenverzeichnis der Gemeinde Q. vom tt.mm.jjjj ist der Beschwerdeführer als Sohn des Erblassers dessen einziger gesetzlicher Erbe. Dieser Erbschaftserwerb ist nur insofern auflösend bedingt, als dem Erben innert einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit offensteht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 ZGB). Erst mit einer solchen Ausschlagungserklärung verliert der entsprechende Erbe, wenn auch rückwirkend, seine Erbenstellung (HÄUPTLI, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N. 31 zu Art.