Dies vor dem Hintergrund, dass weder sein Onkel noch der Betreuer seines verstorbenen Vaters etwas betreffend Vermögenswerte seines Vaters gewusst hätten. Dass ihm das ganze Prozedere in Rechnung gestellt werde, könne und werde er nicht akzeptieren, da weder das Altersund Betreuungsheim noch der Betreuer seines verstorbenen Vaters Kenntnis über Nachkommen seines Vaters gehabt hätten. Der Beschwerdeführer ficht damit sinngemäss die Kostenauflage im Entscheid der Vorinstanz an. 3. Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319 lit. b. Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- -4-