2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er seit über 30 Jahren keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe. Es könne nicht sein, dass er von der Gemeinde Q. sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung bekomme, wonach sein Vater verstorben sei, und er kurz darauf mit Erbangelegenheiten überhäuft werde. Dies vor dem Hintergrund, dass weder sein Onkel noch der Betreuer seines verstorbenen Vaters etwas betreffend Vermögenswerte seines Vaters gewusst hätten.